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Umwelttechnik Griengl                              Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen

 I. Umfang der Liefer- und Leistungspflicht

1. Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabsprachen und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Die Einkaufsbestimmungen des Bestellers sind für uns unverbindlich.

3. Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet sind.

4. Das Eigentum und das Urheberrecht an allem zum Angebot gehörenden Unterlagen verbleibt bei uns. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

5. Für den Umfang der Montagen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend, ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne daß solche Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers, oder falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

6. Wartungsdienstleistungen bestehen aus Störungsbeseitigungen an fest montierten Einrichtungen, Reparaturen von angelieferten Geräten in den Räumen des Lieferers oder Wartungs- und Pflegearbeiten sowohl an festmontierten Einrichtungen wie auch angelieferten Geräten.

Die Auftragserteilung des Bestellers für Störungsbeseitigungen kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. In beiden Fällen erfolgen vom Lieferer Auftragsbestätigungen nur dann, wenn vom Besteller entsprechende Formulare beigestellt werden.

II. Preis- und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten ab Werk, einschließlich der Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Letztere wird grundsätzlich nicht zurückgenommen.

2. Die Zahlungen sind bar ohne Abzug frei Zahlstelle zu leisten und zwar:

a) Für Maschinenlieferung und Anlagen

30 % bei Eingang unserer Auftragsbestätigung

40 % nach Arbeitsfortschritt auf Nachweis

20 % bei Abnahme

10 % innerhalb 10 Tagen.

b) Für Ersatzteile und Montagen: sofort nach Erhalt der Rechnung netto Kasse.

c) Erhöhen sich nach der Auftragsbestätigung die Preisfaktoren "Löhne und Material", so gilt eine angemessene Preiserhöhung als vereinbart.

Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % des ursprüngliche vereinbarten Gesamtpreises sind wir verpflichtet, die Kostenänderung im einzelnen nachzuweisen. Dabei ist für Anlagen ein Lohn- und Materialanteil von je 40 % und für Montagearbeiten ein Lohnanteil von 80 % zugrunde zu legen.

3. Bei Wechselannahme gehen Diskont- und sämtliche Spesen zu Lasten des Bestellers.

Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so ist unsere gesamte Restforderung zur Zahlung fällig.

4. Werden uns Tatsachen bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage gestellt wird, oder kommt dieser mit der Teilzahlung länger als 2 Wochen in Rückstand, so wird unsere gesamte Restforderung zur Zahlung fällig, auch soweit von uns Wechsel angenommen wurden.

5. Bei Überschreitung eines Zahlungstermines werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitere Rechte für die Zeit der Überschreitung Zinsen und Kosten in der für Geldkredite bei Privatbanken üblichen Höhe berechnet, ohne daß es einer förmlichen Mahnung bedarf.

6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers, und zwar auch solchen aus früheren Lieferungen, werden ausgeschlossen.

7. Abtretungsverbote bezüglich unserer Forderungen werden nicht anerkannt.

III.    Lieferfrist

1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Anzahlung nach Absendung der Auftragsbestätigung. Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist außerdem, daß sämtliche technische Einzelheiten geklärt sind.

2. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in unserem Werk oder bei unserem Unterlieferanten eingetreten sind insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörungen, Streiks, Ausschußwerden, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffteile.

4. Wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, und zwar mindestens ½% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vom Besteller zu erheben, nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten Frist anderwertig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern.

5. Wird die Lieferung aus unserem Verschulden verzögert, so kann der Besteller nach Ablauf einer von uns aufgegebenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung an uns. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird ausgeschlossen.

IV.    Gefahrübergang

1.       Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand - auch Teile desselben - das Werk verlassen hat. Dies gilt auch für die durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir die Montage, die Aufstellung oder sonstige Leistungen übernommen haben.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden versichert. Die Versicherungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

V. Gewährleistung

1. Alle uns nachgewiesenen Schäden und Mängel an dem Liefergegenstand, die auf Materialschäden oder fehlerhafte Herstellung zurückzuführen sind, werden von uns beseitigt. Wahlweise sind wir berechtigt, gegen Rückgabe des beanstandeten Liefergegenstandes Ersatz zu liefern oder den Liefergegenstand gegen Rückzahlung der vom Besteller geleisteten Zahlung, abzüglich Montage- und sonstigen Nebenkosten, zurücknehmen.

Alle weiteren Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch Ersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden, auch für Drittschäden oder für Schäden, die an anderen Gegenständen entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen, sie erlischt, wenn unsere Einbau- und Betriebsvorschriften nicht eingehalten, die von uns vorgeschriebenen und gelieferten Schmierstoffe nicht verwendet oder an der Anlage ohne unser Einverständnis Änderungen vorgenommen werden.

Die Gewährleistungspflicht besteht nur gegenüber dem ursprünglichen Besteller. Sie verjährt innerhalb eines Jahres nach der probeweisen Inbetriebsetzung für maschinelle Teile binnen 6 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb binnen 3 Monaten, spätestens jedoch sinngemäß 15 bzw. 9 bzw. 6 Monate nach Gefahrübergang.

2. Zusicherungen, daß der Liefergegenstand für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Können und Wissen auf Grund unserer Erfahrung und unserer Versuche. Eine Haftung von uns kann hier aus keinerlei Rechtsgrund (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen) hergeleitet werden.

VI. Montage

Wird uns neben der Lieferung auch die Montage übertragen, so wird diese von uns am Rahmen eines von der Lieferung unabhängigen, selbständigen Werkvertrag durchgeführt.

A. Montagekosten-Verrechnung

1. Die Montagekosten für komplette Anlagen werden dem Besteller zu Einheitspreisen berechnend entsprechend der Zahl der anzuschließenden Geräte und dem Umfang des verlegten Leistungsnetzes. Der Leistungsumfang wird vom Lieferer auf dessen Nachweis (Montage-Abrechnung) im Beisein des Bestellers erfaßt.

2. Die Einheitspreis beinhalten folgende Einzelkosten: Lohn für Arbeits- und Fahrzeit, Reisekosten (Auflösung), Übernachtungs- und Fahrtkosten, Auslagen für Beförderung von Gebäck und Handwerkzeug, Bereitstellung von Meß- und Prüfgeräten und Kleinmaterial.

3. Die Montageleistungen zu Einheitspreisen beinhalten den Anschluß der Gerätelieferung bis zur betriebsfertigen Übergabe an den Besteller, jedoch mit Ausschluß nach Ziffer VI.A2 in den Leistungen für Leistungsnetze ist der Kabelpreis im Einheitspreis enthalten.

4. In den Einheitspreisen sind nicht enthalten: Wartezeiten, Verzögerungen und zusätzliche Anfahrten, deren Ursachen nicht vom Lieferer zu vertreten sind.

Zuschläge für Arbeitszeiten und Arbeiten unter besonderen Bedingungen sowie zusätzliche Leistungen für Änderungsarbeiten auf Wunsch des Bestellers.

Die Kosten werden dem Besteller auf zusätzlichen Wunsch nach Zeit und Aufwand gemäß den Sätzen nach Ziffer B berechnet.

5. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl,

b) alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,

c) Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Apparaturen, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzers des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

6. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7. Für Beschädigungen der Anlagen und Geräte selbst haftet der Lieferer nur, wenn diese bei Ausführung der Einrichtungs- bzw. Nachbesserungsarbeiten nachweislich von ihm schuldhaft verursacht worden sind. Für Schäden haftet der Lieferer nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung (Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden EUR 1.500.000,00).

B. Verrechnung

für Wartungsdienst, Kleinmontagen und Werkstattreparaturen

1. Für Wartung im Außendienst und Kleinmontagen werden die Leistungen nach Zeit und Aufwand berechnet. Diese Kosten umfassen Arbeits- und Fahrzeit sowie deren tarifmäßige Zuschläge. Reisekosten (Auslösung), Übernachtungs- und Fahrtkosten, Bereitstellung von Spezialwerkzeugen und Meß- und Prüfgeräten sowie den Verbrauch von Bauteilen und Materialien.

2. Für Werkstattreparaturen werden die Leistungen je nach Gerätetyp zu Pauschalpreisen oder nach Zeit und Aufwand abgerechnet. Die Pauschalpreise beinhalten: Arbeitszeit, unbegrenzten Ersatzteilverbrauch, Gestellung von Meß- und Prüfgeräten, Prüfung und Überwachung, Verpackung und Versand.

Für Reparaturaufträge ohne Fehlerbeschreibung wird keine Gewähr übernommen.

Kann wegen fehlender Fehlerbeschreibung keine Reparatur durchgeführt werden, werden dem Auftraggeber die Prüfkosten berechnet.

3. Verrechnungssätze für Arbeits- und Fahrtzeit, Zuschläge, Fahrtkosten, Auslösungs- und Übernachtungskosten, sowie Pauschal- Abrechnungspreise für Werkstattreparaturen werden nach der jeweils gültigen "Preisliste für Leistungen" angeboten und verrechnet.

C. Haftung und Mängel

Die Gewährleistungsfrist für Montage und Reparaturen beträgt 3 Monate.

D. Materialverbrauch

Bei Verrechnung nach Zeit und Aufwand

Kabel wird nach Aufmaß, zuzüglich einem Verschnitt von 10% lt. Listenpreis des Lieferers in Rechnung gestellt. Ersatzteile und Kleinmaterial, Schellen, Dübel usw. werden nach Verbrauch lt. Listenpreis des Lieferers berechnet. Am Ort eingekauftes zusätzliches Material wird weiterberechnet.

VII.   Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Materialien und Anlagen bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages, sowie sonstiger Nebenkosten (Verpackung, Frachten) vor.

Die Vorbehaltsgegenstände haften für die gesamten Verbindlichkeiten aus der gesamten Geschäftsverbindung bis zur völligen Tilgung unserer Saldo Forderungen. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts der Besteller. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter, wie z.B. Pfändungen, hat der Besteller uns unverzüglich anzuzeigen und den Pfändenden auf den Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen.

Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände tritt der Besteller mit der Auftragsverteilung an uns seine Ansprüche gegen den Erwerber in Höhe unserer jeweils noch bestehenden Forderungen ab.

VIII.Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich etwaiger Wechselklagen wird - soweit gesetzlich zulässig - Klagenfurt vereinbart.

Für Verträge mit Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Wir sind jedoch auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Haftungsausschluss 

Umwelttechnik Griengl haftet nicht für Schäden, die aus inkorrekten oder verspäteten Inhalten dieser Web Site oder aus Handlungen resultieren, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Inhaltes getätigt wurden. Die auf dieser Web Site oder in bezughabenden Dokumenten enthaltenen Informationen stellen keine verbindliche Beratung, sondern lediglich eine unverbindliche Information dar. 

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